Unrechtmäßig Corona-Soforthilfe beantragt?

WIR ERWIRKEN FÜR SIE STRAFFREIHEIT

Der „Subventionsbetrug“ ist in § 264 StGB geregelt und stellt eine besondere Form des Betrugstatbestands gemäß § 263 StGB dar. Sollten Sie im Zuge der Corona-Pandemie Soforthilfe-Gelder beantragt haben, für deren Erhalt Sie jedoch nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllten, kann der Tatbestand des Subventionsbetrugs vorliegen.

Subventionsbetrug kann je nach Ausmaß mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Doch keine Sorge. Unsere Anwaltskanzlei unterstützt Sie engagiert im Bereich Strafrecht. Erfahrene Strafrechtsexperten nehmen sich Ihres Falls an und erzielen für Sie Strafminderung oder Freispruch.

Rechtsbeistand bei Corona-Subventionsbetrug

IHRE VORTEILE

Schnelle Hilfe über Notruf-Nummer

Sie benötigen schnell Hilfe, weil Polizei oder Ermittlungsbehörden vor der Türe stehen? Über unsere Notfallnummer sind wir sofort für Sie erreichbar.

Erfahrene Anwälte für Strafrecht

Mit allen Wassern gewaschen: Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über jahrelange Erfahrung in der Fallanalyse und im Führen von Gerichtsverhandlungen.

Spezialisiert auf Subventionsbetrug

Hohe Erfolgsaussichten dank Spezialisierung: Unsere Strafrecht-Anwälte sind u. a. auf das Thema Subventionsbetrug spezialisiert.

Sofortberatung im akuten Fall

Der Moment entscheidet oft: Wir leisten im akuten Ermittlungs- und Anklagefall wertvolle Sofortberatung, die alle Weichen für später richtigstellt.

Absolute diskrete Fallbehandlung

Betrugsdelikte sind für betroffene Mandanten ein sensibles Thema. Absolute Diskretion ist für uns deswegen natürlich selbstverständlich.

Persönlichkeit und Transparenz

Mandantenbetreuung mit viel Persönlichkeit und hoher Transparenz: Wir suchen den direkten Austausch mit Ihnen und legen alle Schritte offen für Sie dar.

Sie benötigen rechtlichen Beistand im Zuge von Subventionsbetrug von Coronahilfen?

Unsere Anwälte nehmen sich Ihrer Sache an!

Oder nehmen Sie direkt telefonisch Kontakt mit uns auf: 0821 71007969

In vier Schritten zur Unterstützung durch einen Steueranwalt

SO GEHEN WIR VOR

Kontaktaufnahme

Sie haben aus Sicht der Behörden unberechtigterweise Coronahilfen erhalten? Es wird gegen Sie ermittelt? Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit uns auf: persönlich, telefonisch, per Mail oder per Kontaktformular.

Analyse

Unser Anwalt für Strafrecht bespricht mit Ihnen Ihren Fall und gibt Ihnen erste Einschätzungen und Hilfestellungen. Er erfasst alle relevanten Informationen und analysiert im Nachgang alle Rahmenbedingungen.

Mandat

Wenn Sie unseren rechtlichen Beistand anschließend wünschen, erteilen Sie uns ein Mandat. Ab dann nehmen wir Ihre Angelegenheit vollständig in die Hand und leiten die nächsten Schritte ein.

Vertretung

Wir kämpfen für Ihr Recht! Unser Rechtsbeistand setzt jetzt alles daran, für Sie im besten Falle Straffreiheit zu erzielen bzw. eine größtmögliche Reduzierung des Strafmaßes zu erreichen.

FAQs

ANTWORTEN ZU DEN WICHTIGSTEN FRAGEN

Wann liegt Subventionsbetrug vor?

Der Tatbestand des Subventionsbetrugs wird geregelt in § 264 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Ergänzt wird der Paragraf durch das Subventionsgesetz (kurz SubvG; „Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen“). Demzufolge ist nicht erst der Bezug von Subventionen strafbar, sondern schon die der Tatbestand, wenn falsche Angaben zur Erlangung der Subventionen getätigt wurden. Subventionsbetrug liegt demzufolge vor:

  1. Wenn jemand gegenüber dem Subventionsgeber unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für ihn oder für Dritte einen Vorteil darstellen
  2. Wenn die erhaltenen Subventionen nicht für den zugedachten Zweck verwendet werden
  3. Wenn jemand den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen im Unklaren lässt
  4. Wenn jemand in einem Subventionsverfahren eine Bescheinigung für eine Subventionsberechtigung verwendet, die aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben erlangt wurde.

Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug?

Grundsätzlich wird Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Die Höhe der Geldstrafe bzw. Dauer der Gefängnisstrafe ist abhängig von der Schwere des Betrugs bzw. von der Höhe der betrügerisch angeeigneten Summe. Die Höchststrafe für besonders schwere Fälle des Subventionsbetrugs beträgt 10 Jahre.

Wie kann man sich gegen den Vorwurf „Subventionsbetrug“ wehren?

Wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen Sie eingeleitet, muss genau geprüft werden, welche konkreten Gründe von der Behörde angeführt werden. Zweifelt das Gericht eventuell an der Gewerbetätigkeit der Person? Kann man die gerichtlichen Annahmen widerlegen? Bestand trotz gegenteiliger Annahme des Gerichts eventuell doch ein Liquiditätsengpass, den es zu begründen gilt? Beruhte der Antrag auf Irrtum oder war es wirklich Vorsatz? Hier kann ein Anwalt für Strafrecht mögliche Auswege aus einem Strafverfahren entwickeln und einen Freispruch erwirken.

Mögliche Maßnahmen, um einer Bestrafung zu entgehen: Nach § 264 Absatz 6 StGB wird es dem geständigen und reuigen Täter ermöglicht, der Strafmaßnahme zu entgehen, wenn er nach bereits gestelltem Subventionsantrag verhindert, dass ihm die Subvention ausbezahlt wird. Gute Chancen auf Milderung der Strafe bestehen auch dann, wenn der Täter dem zuständigen Amt versichert, dass er das bereits ausgezahlte Geld zurückbezahlt und dies anschließend auch tut. In beiden Fällen bedarf es aber einer genauen Prüfung möglicher Strafausschließungsgründe.

Amtsbescheid wegen Subventionsbetrug erhalten: Was tun?

Sie sind ins Visier der Ermittler geraten und es ist bereits ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet? Das müssen Sie jetzt tun:

  1. Bewahren Sie Ruhe. Noch ist nichts genau geklärt und alles noch offen.
  2. Machen sie keine Aussagen gegenüber Polizei oder den Ermittlern. Hier gilt: Schweigen ist Gold, Reden ist weniger als Silber. Machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und vermeiden Sie es sich durch mögliche Äußerungen selbst zu belasten.
  3. Kontaktieren Sie so bald wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Er kann bereits in einer akuten Situation (z. B. Durchsuchung) die Dinge kompetent in die Hand nehmen und als Nächstes auch Akteneinsicht verlangen. Anschließend wird er mit Ihnen die Sachlage besprechen und sich dann eine Strategie für eine Stellungnahme und ein mögliches Strafverfahren überlegen.

Thomas Juppe

IHR EXPERTE FÜR STRAFRECHT

Thomas Juppe

Persönlich für Sie zur Stelle: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Thomas Juppe stellt sich rechtlich an Ihre Seite, wenn Sie wegen Corona-Subventionsbetrug verfolgt werden. Als erfahrener Anwalt für Strafrecht mit hoher Expertise in der Verteidigung von Fällen im Bereich Subventionsbetrug setzt er sich engagiert für Ihre Verteidigung ein. Und zwar immer persönlich, diskret, empathisch und mit all seiner fachlichen Kompetenz.

Von unserer Anwaltskanzlei in Augsburg aus betreuen wir bundesweit Mandate rund um das Thema Corona-Subventionsbetrug. Ganz gleich, welche Anschuldigungen die Behörden anführen und was Ihnen zur Last gelegt wird. Wir prüfen genau die Sachlage, beziehen alle Faktoren eines Falls mit ein und entwickeln dann geeignete Strategie, um das Strafmaß zu reduzieren oder sogar einen kompletten Freispruch zu erwirken. Gehen wir Ihren Fall gemeinsam an!

Sie benötigen anwaltlichen Beistand wegen des Verdachts auf Corona-Subventionsbetrug?

Schreiben Sie uns jetzt eine Nachricht. Wir stehen Ihnen schnell zur Verfügung!

Oder nehmen Sie direkt telefonisch Kontakt mit uns auf: 0821 71007969